Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Stand: 12/2025
General Terms and Conditions of Business
Date: 12/2025
I – Geltung
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle von dem Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch die Kund*innen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn die Kund*innen den AGB widersprechen wollen, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kund*innen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kund*innen erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, der Fotograf erkennt diese schriftlich an.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II – Auftragsproduktionen
1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Von den Kund*innen in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung der Kund*innen in Auftrag zu geben.
4. Das Briefing der Kund*innen bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing haben die Kund*innen vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kund*innen dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilen, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen Kund*innen und Fotograf sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kund*innen abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.
6. Soweit die Kund*innen für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kund*innen sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagist*innen, Assistent*innen, Umbuchungen) zu tragen.
7. Die Kund*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kund*innen entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und den Fotograf*innen auf Nachfrage auszuhändigen.
8. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotograf*innen ausgewählt.
9. Sind den Fotograf*innen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
III – Überlassenes Bildmaterial (analog, digital, Bewegtbild)
1. Die AGB gelten für jegliches den Kund*innen überlassenes Bildmaterial (inkl. Audio), gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt.
2. Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kund*innen weder verändert noch gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
4. Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen Vereinbarung.
5. Bildmaterial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Kund*innen haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
IV – Nutzungsrechte
a) Corporate-Aufträge
Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:
1. Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie die Social-Media-Profile der Auftraggeber*innen übertragen.
2. Die Übertragung und/oder Einräumung der von den Auftraggeber*innen erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
3. Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
4. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
5. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.
b) Redaktionelle Aufträge
1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kund*innen angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kund*innen angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.
4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
5. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von dem Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
7. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und seine Fotos nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.
V. Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund*innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
3. Der Fotograf haftt nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
4. Die Schadensersatzpflicht des Fotografen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
VI. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kund*innen.
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
VII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
3. Bei Stornierung eines Auftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein Ausfallhonorar fällig. Erfolgt die Absage bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars. Bei späterer Absage ist das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich der Honorare für bereits beauftragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu zahlen.
VIII. Künstlersozialkasse
1. Ich möchte darauf hinweisen, dass zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten die jeweilige gesetzliche Höhe der Künstlersozialabgabe abzuführen ist.
IX. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Kund*innen Vollkaufleute sind, der Wohnsitz des Fotografen.
I – Scope of Application
1. The following General Terms and Conditions of Delivery and Business (hereinafter referred to as the “GTC”) apply, subject to individual agreements, to all orders, offers, deliveries, and services provided by the photographer.
2. They are deemed agreed upon upon the customer’s acceptance of the delivery or service or the photographer’s offer, but no later than upon acceptance of the image material for publication.
3. If the customer wishes to object to the GTC, this must be declared in writing within three business days. Any deviating terms and conditions of the customer are hereby rejected. Any deviating terms and conditions of the client shall not be valid unless the photographer acknowledges them in writing.
4. Within the framework of an ongoing business relationship, these Terms and Conditions shall apply to all future assignments, offers, deliveries, and services provided by the photographer even without express inclusion, unless expressly agreed otherwise.
II – Commissioned Work
1. If costs increase during production, the photographer is not required to notify the client until it becomes apparent that the total costs are expected to exceed the originally estimated amount by more than 15%. If the scheduled production time is exceeded for reasons beyond the photographer’s control, additional compensation shall be paid based on the agreed hourly rate or in the form of a reasonable increase to the flat fee.
2. Concepts commissioned by the clients are independent services that are subject to remuneration.
3. The photographer is authorized to commission services from third parties that must be procured for the execution of the production, in the name and with the authority of, and for the account of, the clients.
4. The client’s briefing forms the basis for the photographs to be taken and the calculations to be made by the photographer. The client must provide the briefing to the photographer in full, in a final form, and in writing (e.g., as written minutes of a meeting, via email). In the event that the clients do not provide the photographer with a written briefing, the pre-production meeting (PPM), the email correspondence to date between the clients and the photographer, as well as the photographer’s meeting minutes of the PPM and telephone notes, shall form the basis for the production of the photographs.
5. Clients or their authorized representatives are required to be present during the production of the photographs and to give their approval of the photographer’s artistic vision. The final decision rests with the photographer. If neither the clients themselves nor their authorized representatives are present at the shoot, the artistic design of the work cannot be rejected by the clients at a later date. In such a case, any new creation of visual material must be compensated separately.
6. To the extent that the clients are required to provide information, items (e.g., products, goods), approvals, etc., or undertake other tasks relevant to the production of the images themselves (e.g., booking models, locations, or catering), the clients must ensure that the delivery, provision, access to locations, arrival of models, etc., takes place in a timely manner so that the production of the images can begin on schedule. As soon as the clients become aware that timely delivery, provision, access to the location, the arrival of models, etc., is not possible, they must notify the photographer immediately. If this results in a delay in the photo shoot and the cause of this delay lies within the client’s sphere of responsibility, the client must bear the costs incurred by the delay (e.g., additional hotel accommodations that have become necessary).
7. Clients are obligated to ensure that the individuals to be photographed have given their express consent to the creation and publication of the photographic material. To this end, clients must retain the relevant written releases and provide them to the photographers upon request.
8. Unless otherwise agreed, the photographs submitted to the clients for approval upon completion of production shall be selected by the photographers.
9. If the photographers have not received any written notices of defects within two weeks of delivery of the photographs, the photographs shall be deemed to have been accepted as conforming to the contract and free of defects.
III – Provided Visual Material (analog, digital, moving images)
1. These Terms and Conditions apply to all visual material (including audio) provided to the customer, regardless of its stage of production or technical format.
2. The copyright-relevant metadata contained in the files may not be altered or deleted by the clients. The clients must ensure, through appropriate technical means, that this data is preserved during every data transfer, every transfer to other data carriers, every display on a screen, and every public performance.
3. The clients acknowledge that the image material delivered by the photographer constitutes copyright-protected photographic works within the meaning of Section 2(1)(5) of the Copyright Act.
4. The data format of the images shall be determined by mutual agreement between the parties. If no agreement is reached, the photographer may specify a suitable data format. The provision of RAW files requires a separate agreement.
5. Clients may only transfer image material to third parties for internal business purposes of viewing, selection, and technical processing. Clients must handle analog image material with care and diligence.
6. Complaints regarding the contents of the delivered shipment or the content, quality, or condition of the image material must be reported within two weeks of receipt. Otherwise, the image material shall be deemed
IV – Rights of Use
a) Corporate Contracts
The clients acquire rights of use only to the extent specified in the contract (quote, order, framework agreement). If no such agreement has been made, the following applies:
1. Non-exclusive rights of use, unlimited in time and scope, are granted for the clients’ print and online media as well as their social media profiles.
2. The transfer and/or granting of the rights of use acquired by the clients to third parties, even if these are group companies or subsidiaries, requires the prior written consent of the photographer. This also applies to any inclusion in and transfer to third-party databases. The photographer is entitled to make the granting of consent to the planned third-party use contingent upon the payment of a reasonable license fee.
3. The photographer must be named as the author in every publication.
4. The image material may not be used by the clients or on their behalf for AI training purposes or to create new works using artificial intelligence.
5. Even upon transfer of the exclusive rights of use, the photographer remains entitled to use his or her photos for self-promotional purposes or to have them used for such purposes.
4. Modifications to the image material through photo compositing, montage, or electronic means for the purpose of creating a new copyrighted work are permitted only with the photographer’s prior written consent and only if marked with [M]. Furthermore, the image material may not be copied, recreated, or otherwise used as a motif. The image material may not be used by the clients or on their behalf for AI training purposes or to create new works using artificial intelligence.
5. The clients are not authorized to transfer the usage rights granted to them, in whole or in part, to third parties, including other group companies or subsidiaries. Any use, reproduction, or distribution of the image material is permitted only on the condition that the copyright notice specified by the photographer is affixed in a manner that leaves no doubt as to its association with the respective image.
6. The granting of the rights of use is subject to the condition precedent of full payment of all claims for payment by the photographer arising from the respective contractual relationship.
7. Even upon transfer of the exclusive rights of use, the photographer remains entitled to use his photos himself or have them used for the purpose of self-promotion and to make his photos available for secondary use after the expiration of an agreed-upon embargo period.
V. Liability
1. The photographer assumes no liability for any infringement of the rights of depicted trademarks (brands, company designs), persons, or objects, unless a duly signed release form is provided. The acquisition of rights of use beyond the photographer’s copyright, e.g., for depicted works of fine or applied art, as well as the obtaining of publication permissions from collections, museums, etc., are the responsibility of the clients. The clients bear responsibility for the accompanying text as well as the contextual meanings arising from the specific publication.
2. From the time of proper delivery of the image material, the clients are responsible for its proper use.
3. The photographer is not liable for the availability and/or the possibility of a subsequent delivery of the data.
4. The photographer’s liability for damages is limited to the amount of the fee for the respective assignment. The contracting parties reserve the right to prove that greater, lesser, or no damage has occurred.
VI. Fees
1. The agreed-upon fee applies. If no fee has been agreed upon, it shall be determined in accordance with the current fee schedule for image usage rights issued by the Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). The fee is subject to the applicable value-added tax.
2. Unless otherwise agreed, the agreed fee covers the one-time use of the image material for the agreed purpose in accordance with Section IV b)
3. Costs and expenses incurred in connection with the commission (e.g., material and laboratory costs, model fees, costs for necessary props, travel expenses, necessary incidental expenses) are not included in the fee and shall be borne by the client.
4. The fee is due upon delivery of the photograph. If a production is delivered in parts, the corresponding partial fee is due upon each respective delivery. For production commissions, the photographer is entitled to demand partial payments corresponding to the scope of services rendered in each instance.
5. The fee pursuant to Section VI.1 of the Terms and Conditions is payable in full even if the commissioned and delivered image material is not published.
6. Offsetting or exercising a right of retention is permitted only with respect to the client’s undisputed or legally established claims. Offsetting against disputed but ready-for-decision counterclaims is also permitted.
VII. Contractual Penalty, Damages, and Liquidated Damages
1. In the event of any unauthorized use, application, reproduction, or distribution of the image material (without the photographer’s consent), a contractual penalty equal to twice the usage fee shall be payable for each individual instance, subject to further claims for damages.
2. In the event of an omitted, incomplete, incorrectly placed, or unidentifiable copyright notice, a surcharge of 100% of the agreed-upon or standard usage fee shall be payable.
3. In the event of cancellation of an order for reasons within the client’s sphere of responsibility, a cancellation fee shall be due. If the cancellation is made no later than 7 business days before the agreed-upon date, the cancellation fee shall amount to 50% of the agreed-upon fee. In the event of a later cancellation, the entire agreed-upon fee, including fees for already commissioned agents (employees, models, stylists, makeup artists), shall be payable.
VIII. Artists’ Social Security Fund
1. I would like to point out that the applicable statutory amount of the artists’ social security contribution must be deducted from the fees, charges, and costs payable by the client.
IX. General Provisions
1. The laws of the Federal Republic of Germany shall apply, including for deliveries abroad.
2. Any side agreements to the contract or to these General Terms and Conditions must be in writing to be valid.
3. The possible invalidity or ineffectiveness of one or more provisions of these General Terms and Conditions shall not affect the validity of the remaining provisions. The parties undertake to replace the invalid provision with a valid provision that corresponds to its intended meaning and comes as close as possible to the intended economic and legal effect.
4. If the customers are registered merchants, the place of performance and jurisdiction is the photographer’s place of residence.
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Stand: 12/2025
I – Geltung
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle von dem Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch die Kund*innen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn die Kund*innen den AGB widersprechen wollen, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kund*innen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kund*innen erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, der Fotograf erkennt diese schriftlich an.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II – Auftragsproduktionen
1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Von den Kund*innen in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung der Kund*innen in Auftrag zu geben.
4. Das Briefing der Kund*innen bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing haben die Kund*innen vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kund*innen dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilen, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen Kund*innen und Fotograf sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kund*innen abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.
6. Soweit die Kund*innen für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kund*innen sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagist*innen, Assistent*innen, Umbuchungen) zu tragen.
7. Die Kund*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kund*innen entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und den Fotograf*innen auf Nachfrage auszuhändigen.
8. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotograf*innen ausgewählt.
9. Sind den Fotograf*innen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
III – Überlassenes Bildmaterial (analog, digital, Bewegtbild)
1. Die AGB gelten für jegliches den Kund*innen überlassenes Bildmaterial (inkl. Audio), gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt.
2. Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kund*innen weder verändert noch gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
4. Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen Vereinbarung.
5. Bildmaterial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Kund*innen haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
IV – Nutzungsrechte
a) Corporate-Aufträge
Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:
1. Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie die Social-Media-Profile der Auftraggeber*innen übertragen.
2. Die Übertragung und/oder Einräumung der von den Auftraggeber*innen erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
3. Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
4. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
5. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.
b) Redaktionelle Aufträge
1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kund*innen angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kund*innen angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.
4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
5. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von dem Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
7. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und seine Fotos nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.
V. Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund*innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
3. Der Fotograf haftt nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
4. Die Schadensersatzpflicht des Fotografen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
VI. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kund*innen.
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
VII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
3. Bei Stornierung eines Auftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein Ausfallhonorar fällig. Erfolgt die Absage bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars. Bei späterer Absage ist das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich der Honorare für bereits beauftragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu zahlen.
VIII. Künstlersozialkasse
1. Ich möchte darauf hinweisen, dass zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten die jeweilige gesetzliche Höhe der Künstlersozialabgabe abzuführen ist.
IX. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Kund*innen Vollkaufleute sind, der Wohnsitz des Fotografen.
Max Brunnert is a photographer based in Düsseldorf, specialising in portraiture and visual storytelling. Whether it’s an editorial or commercial project, his work focuses on people, whom he accompanies with his camera in their personal or professional lives.



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I love the interactions, the unpredictable, and the diversity of people and places. A fleeting moment, an unexpected detail — capturing these subjects always brings me great joy.

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I grew up in East Westphalia. I moved to the Ruhr region to study photography at Dortmund University of Applied Sciences and Arts. There, I quickly realized that I was better at documenting than staging. To work as an assistant to the great Rüdiger Nehmzow, I moved to the Rhineland. From him, I learned what no one teaches you at university. Today, I live in Düsseldorf with my wife and our two daughters.



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Max Brunnert is a photographer based in Düsseldorf, specialising in portraiture and visual storytelling

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I love the interactions, the unpredictable, and the diversity of people and places. A fleeting moment, an unexpected detail — capturing these subjects always brings me great joy.

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I grew up in East Westphalia. I moved to the Ruhr region to study photography at Dortmund University of Applied Sciences and Arts. There, I quickly realized that I was better at documenting than staging. To work as an assistant to the great Rüdiger Nehmzow, I moved to the Rhineland. From him, I learned what no one teaches you at university. Today, I live in Düsseldorf with my wife and our two daughters.



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